Corona-Krise: Soforthilfeprogramm von Bund und Land

Mit dem Soforthilfeprogramm unterstützen Bund und Land in der Corona-Krise kleine und mittlere Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbstständige, Freiberufler und Gründer. Das Soforthilfeprogramm Corona des Bundes sieht für Kleinunternehmen direkte Zuschüsse in Höhe von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro vor. Die Landesregierung stockt das Programm noch einmal auf und unterstützt über die NRW-Soforthilfe 2020 Unternehmen mit zehn bis 50 Beschäftigten mit 25.000 Euro.

Damit das Geld so schnell wie möglich fließt, können Betroffene elektronische Antragsformulare von HEUTE an online u.a. auf der Seite >> https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020 finden. Die Anträge werden auch am Wochenende von den Mitarbeiter*innen der Bezirksregierung bearbeitet.

Einige Fragen und Antworten im Überblick – zusammen gestellt vom Bundesverband mittelständischer Unternehmen e.V. (BVMW)

Wer wird gefördert?
Anträge können von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) gestellt werden, die im Haupterwerb
– wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen/Freiberufler/Selbstständige tätig sind,
– ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben und
– ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt angeboten haben.

Was wird gefördert?
Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden. Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld.
Voraussetzung: erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona.

Dies wird angenommen, wenn
– sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt.
Rechenbeispiel: Durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro, aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro
oder
– der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde
oder
– die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass)

Die Soforthilfe gilt für Antragsteller, die zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren, aber danach in Folge des Ausbruchs von COVID-19 Schwierigkeiten hatten oder in Schwierigkeiten geraten sind.

Wie hoch ist die Förderung?
Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate:
– 9.000 Euro für antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
– 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
– 25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten

Wie wird die Zahl der Beschäftigten gezählt?
Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der 31. Dezember 2019. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitbeschäftigte:
– Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
– Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
– Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
– Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Der/Die Unternehmer*in selbst ist ebenfalls mitzuzählen.

Wie funktioniert das Antragsverfahren?
Das Antragsverfahren funktioniert vollständig digital. Antragsteller können ihren Antrag online auszufüllen und absenden. Sie erhalten im Anschluss eine automatisierte Eingangsbestätigung. Alle Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet.

Hinweis
Der o.g. Link zum Antragsverfahren wird HEUTE im Laufe des Tages auf den Webseiten der fünf Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster zur Verfügung gestellt. Bitte senden Sie Ihren Antrag nicht postalisch oder per E-Mail an das Wirtschaftsministerium oder die Bezirksregierungen. Diese können nicht be-/verarbeitet werden.

Welche Informationen werden für die Antragstellung benötigt?
– Zur Identifikation ist ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.) erforderlich.
– Im Rahmen des Antrags ist die Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer (soweit vorhanden) sowie das zugehörige Amtsgericht anzugeben.
– Außerdem werden die Steuernummer des Unternehmens und die Steuer-ID eines der Eigentümer abgefragt.
– Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Firmenkontos für die Auszahlung.
– Abgefragt werden außerdem die Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit (sog. Wirtschaftszweigklassifikation). Weitere Informationen hier.
– Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten abgefragt. Hilfestellung bei der Berechnung der Vollzeitbeschäftigten s. oben.

Hinweis
Nordrhein-Westfalen fördert nach der Kleinbeihilfen Regelung des Bundes. Eine sogenannte De-Minimis-Erklärung ist nicht erforderlich.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Antragssteller an Eides statt versichert, alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat.

Sonstige Fragen und Antworten
– Wann ist der Stichtag zur Antragsstellung? Anträge sind bis spätestens 30. April 2020 zu stellen.
– Wird der Zuschuss auch für Nebenerwerbs-Selbstständige gezahlt? Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten sind nur antragsberechtigt, wenn sie mit ihrer selbstständigen Tätigkeit das Haupteinkommen erzielen.
– Muss der Zuschuss versteuert werden? Der Zuschuss wird als Betriebseinnahme versteuert.
– Wie schnell wird ausgezahlt? Zunächst wird ein elektronischer Bescheid übermittelt. Die Soforthilfe wird anschließend von der regional zuständigen Bewilligungsbehörde (Bezirksregierung) nach Prüfung des Antrags unmittelbar auf das Konto des Antragstellers überwiesen. Die Geschwindigkeit der Auszahlung ist von vielen Faktoren abhängig. Die Bemühungen um eine schnelle und sofortige Auszahlung sind enorm. Auszahlungen können nur bis zum 30. Juni 2020 erfolgen.

Weitere Informationen sowie Fragen und Antworten entnehmen Sie bitte der Website >> https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

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