Seit 1. Januar 2022: Erstmalige Senkung der Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung West – die vielleicht wichtigste Sozialversicherungs-Rechengröße in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) – stieg zum Jahreswechsel nicht, wie in den letzten Jahrzehnten üblich, sondern wurde zum 1. Januar 2022 erstmals seit 1959 gesenkt. Ursache hierfür ist die pandemiebedingt gesunkenen Bruttolöhne. Denn im Jahr 2020 betrug die Bruttolohnentwicklung minus 0,34 %. Folge: Die in §159 des Sozialgesetzbuches VI vorgegebene Rechenformel reduziert die BBG von 7.100 Euro monatlich (85.200 Euro jährlich) auf 7.050 Euro monatlich (84.600 Euro jährlich). Die Absenkung der BBG hat in der bAV insbesondere Auswirkungen auf die Höhe der sozialversicherungsfreien bAV-Beiträge und die Höhe der steuerfreien Beiträge nach § 3.63 Einkommensteuergesetz.

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